Satzung
Satzung
Satzung des Vereins „Prisma – Verein für Bildung und Gesundheit e.V.“
§ 1 Name, Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Prisma – Verein für Bildung und Gesundheit e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Enkenbach-Alsenborn in der Pfalz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundlage und Orientierung
(1) Grundlage des Vereins ist das christliche Menschenbild.
(2) Der Verein orientiert sich an der Pestalozzischen „Herzensbildung“ und „Pädagogik der Liebe“.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins sind
• Förderung des Identitätserhalts und der Identitätsentwicklung durch Bildung
• Förderung des Mehr-Generationen-Lernens
• Erhalt und Förderung der körperlichen, seelischen und geistigen Gesundheit
• Förderung und Pflege sozialer Kontakte
• im Sinne des § 52 der aktuellen Fassung der Abgabenordnung:
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschl. der Studentenhilfe;
- die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege;
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke;
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
- Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der §§ 51 – 58 der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe¬cke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Aufgaben
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Organisation von Veranstaltungen und Gruppen zur Erreichung der oben genannten Satzungszwecke;
• Organisation von Vorträgen, Seminaren und Trainings zu relevanten Themenberei¬chen;
• präventive und rehabilitative Gesundheitsangebote;
• Berufung, Anstellung teilzeitlich und / oder hauptamtlich beschäftigter Mitarbeiter gegen Entgelt nach billigem Ermessen;
• Initiierung und Durchführung von Projekten zur Förderung von Selbständigkeit im Alter
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Vereinszwe¬cke bejahen und bereit sind, diese zu fördern.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mit¬zuteilen.
(3) Arten von Mitgliedschaft
Die Mitglieder können von folgender Art sein:
a) Gründungsmitglieder; sie haben das Gründungsprotokoll unterschrieben.
b) Fördernde Mitglieder; sie haben sich bereit erklärt, die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern.
c) Temporäre Mitglieder; sie sind Mitglieder, die nicht unter a) und b) aufgeführt sind; sie sind ohne satzungsgemäße Rechte und Pflichten. Ihre Mitgliedschaft be¬schränkt sich auf die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Dauer der Veranstaltung.
(4) Mitglieder können die Vereinsarbeit unterstützen durch
• Teilnahme am Vereinsleben;
• Mitarbeit bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben;
• Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist in das Ermessen des Mitglieds gestellt, jedoch mindestens 10,00 € jährlich, vorzugsweise mit Einzugs-ermächtigung.
(5) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Aufhebung.
• Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklä¬rung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
• Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten dem Zweck, den Aufgaben oder dem Ansehen des Vereins entgegensteht. Das Mitglied ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Über den Ausschluss beschließt der gesam¬te Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit.
• Die Mitgliedschaft kann in beiderseitigem Einvernehmen aufgehoben werden.
• Auch ohne Einverständnis des Mitglieds ist es möglich, die Mitgliedschaft durch den Vorstand aufzuheben, wenn das Mitglied trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforde¬rungen um Stellungnahme zur vorgesehenen Aufhebung innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Folge geleistet hat. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass diese Aufforderungen das Mitglied persönlich erreichen.
• Entrichtet ein Mitglied trotz Aufforderung seine Mitgliedsbeiträge nicht, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
(6) Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anteil am Vermögen des Vereins und können einen solchen auch nicht erwerben. Sie haben keinen Anspruch auf Erträge (Gewinnanteile) aus dem Vermögen des Vereins. Auslagenersatz und Vergütungen für an¬gestellte Mitarbeitende werden gewährt.
(7) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keiner¬lei Anspruch auf Rückgabe geleisteter Zuwendungen jeglicher Art. Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung;
(2) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten oder zwei¬ten Quartal statt.
Sie wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe des Tagungsortes und der Zeit mit einer Ein-ladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen. Ferner ist die vom Vor¬stand festgesetzte Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter An¬gabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Vereinsvorsitzenden geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Ta¬gesordnung beschließen.
(5) Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der an¬wesenden Mitglieder. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch per Brief eigenhändig durch Namensunterschrift Gebrauch machen oder per E-Mail, wenn ihr Schreiben eingescannt ist (z.B. als PDF im Anhang) (§ 126 BGB und § 127 Abs. 2 BGB). Ungültige Stimmen werden ebenso wie Stimmenthaltungen für die Feststellung der jeweiligen Mehrheit nicht berücksichtigt.
(6) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vereinsvorsitzenden festgelegt.
Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der je-weiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Darüber hinaus können bis zu vier Beisitzer gewählt werden. Eine Personalunion ist gemäß dieser Satzung grundsätzlich mög¬lich und zulässig.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist allein vertretungsberech¬tigt. Der Umfang der Vertretungsmacht wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise be¬schränkt, dass bei Verpflichtungen über 1.000,00 € die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren ge¬wählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Vorstandswahl ist Blockwahl generell zulässig, d.h. die Mitglieder können sich nicht für einzelne Kandidaten, sondern nur für eine Liste von Bewerbern entscheiden.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu beru¬fen.
(6) Der Vorstand beschließt nach Anhörung der Mitgliederversammlung über die gesamte Arbeit des Vereins. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zusammen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Briefliche oder digitale Abstimmung ist zulässig. Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.
(8) Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26 a EStG erhalten.
(9) Der Kassenwart wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wieder¬wahl ist zulässig. Wird der Jahresabschluss von einem hierfür behördlich zugelassenen Ab¬schlussprüfer geprüft, kann auf die Berufung eines Kassenprüfers verzichtet werden.
(10) Teilzeitlich und hauptamtlich angestellte Mitarbeiter können auch gleichzeitig dem Vorstand des Vereins angehören.
§ 9 Haftung des Vereins
Mitglieder, die die Ziele des Vereins fördern, haften in ihrer Eigenschaft als Mitglied nicht für die Schulden oder Verpflichtungen des Vereins. Es haftet ausschließlich das Vereinsver¬mögen nach § 31 des BGB.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglie¬der erforderlich.
Ungültige Stimmen werden ebenso wie Stimmenthaltungen für die Fest¬stellung der jeweiligen Mehrheit nicht berücksichtigt.
(2) Bei Änderung des Vereinszweckes kommen die Bestimmungen des § 33 BGB zur An¬wendung.
(3) Der Verein kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder zu fassen. Falls diese Voraussetzung in der ersten zum Zweck der Auflösung einberufenen au¬ßerordentlichen Mitgliederversammlung nicht erfüllt sein sollte, ist innerhalb von drei Mo¬naten eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ungültige Stim¬men werden ebenso wie Stimmenthaltungen für die Feststellung der jeweiligen Mehrheit nicht berücksichtigt.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Ver¬mögen – nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten – an ERF Medien e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Übergangs- und Ergänzungsbestimmungen
(1) Die in der Satzung verwendeten Bezeichnungen für Personen schließen grundsätzlich weibliche und männliche Personen ein.
Der Verein wurde am 31.10.2014 unter der Nr. VR 30578 erstmals beim Amtsgericht in Kaiserslautern in das Vereinsregister eingetragen.
Vorstehende Satzung wurde gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.10.2017 in Enkenbach beschlossen.
Diese Satzung tritt am 18.10.2017 in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Die Eintragung dieser Satzung erfolgte am 02.01.2018 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Kaiserslautern unter Nr. VR 30578.
Enkenbach-Alsenborn, den 16.01.2018