Satzung
Satzung des Vereins „Prisma – Verein für Bildung und Gesundheit e.V.“
§ 1 Name, Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Prisma – Verein für Bildung und Gesundheit e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Münchweiler an der Alsenz in der Pfalz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundlage und Orientierung
(1) Grundlage des Vereins ist das christliche Menschenbild.
(2) Der Verein orientiert sich an der Pestalozzischen „Herzensbildung“ und „Pädagogik der Liebe“.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins sind
Förderung des Identitätserhalts und der Identitätsentwicklung durch Bildung
Förderung des Mehr-Generationen-Lernens
Erhalt und Förderung der körperlichen, seelischen und geistigen Gesundheit
Förderung und Pflege sozialer Kontakte
im Sinne des § 52 der aktuellen Fassung der Abgabenordnung:
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschl. der Studentenhilfe;
- die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege;
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke;
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
- Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der §§ 51 – 58 der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Aufgaben
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Organisation von Veranstaltungen und Gruppen zur Erreichung der oben genannten
Satzungszwecke;
Organisation von Vorträgen, Seminaren und Trainings zu relevanten Themenbereichen;
präventive und rehabilitative Gesundheitsangebote;
Berufung, Anstellung teilzeitlich und / oder hauptamtlich beschäftigter Mitarbeiter gegen
Entgelt nach billigem Ermessen;
Initiierung und Durchführung von Projekten zur Förderung von Selbständigkeit im Alter
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Vereinszwecke
bejahen und bereit sind, diese zu fördern.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.
(3) Arten von Mitgliedschaft
Die Mitglieder können von folgender Art sein:
a) Gründungsmitglieder; sie haben das Gründungsprotokoll unterschrieben.
b) Fördernde Mitglieder; sie haben sich bereit erklärt, die Bestrebungen des Vereins
nach Kräften zu fördern.
c) Temporäre Mitglieder; sie sind Mitglieder, die nicht unter a) und b) aufgeführt sind; sie
sind ohne satzungsgemäße Rechte und Pflichten. Ihre Mitgliedschaft beschränkt sich auf die
Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Dauer der Veranstaltung.
(4) Mitglieder können die Vereinsarbeit unterstützen durch
Teilnahme am Vereinsleben;
Mitarbeit bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben;
Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist in das Ermessen des
Mitglieds gestellt, jedoch mindestens 10,00 € jährlich, vorzugsweise mit Einzugs-
ermächtigung.
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren
eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein
SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen
Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-
ID (DE9ZZZ002158115) und der Mandatsreferenz (interne Vereins-
Mitgliedsnummer) jährlich zum 1. März ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag,
erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag. Weist das Konto eines
Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine
Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der
Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den
Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht
mitgeteilt hat.
(5) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Aufhebung.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten dem Zweck,
den Aufgaben oder dem Ansehen des Vereins entgegensteht. Das Mitglied ist vor der
Entscheidung über den Ausschluss zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen und zu begründen.
Über den Ausschluss beschließt der gesamte Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit.
Die Mitgliedschaft kann in beiderseitigem Einvernehmen aufgehoben werden.
Auch ohne Einverständnis des Mitglieds ist es möglich, die Mitgliedschaft durch den
Vorstand aufzuheben, wenn das Mitglied trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderungen um
Stellungnahme zur vorgesehenen Aufhebung innerhalb einer Frist von drei Monaten keine
Folge geleistet hat. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass diese Aufforderungen das
Mitglied persönlich erreichen.
Entrichtet ein Mitglied trotz Aufforderung seine Mitgliedsbeiträge nicht, erlischt die
Mitgliedschaft automatisch.
(6) Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anteil am Vermögen des Vereins und können einen
solchen auch nicht erwerben. Sie haben keinen Anspruch auf Erträge (Gewinnanteile) aus dem
Vermögen des Vereins. Auslagenersatz und Vergütungen für angestellte Mitarbeitende werden
gewährt.
(7) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei
Anspruch auf Rückgabe geleisteter Zuwendungen jeglicher Art. Sie haften nicht für die
Verbindlichkeiten des Vereins.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung;
(2) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten oder zweiten
Quartal statt.
Sie wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe des Tagungsortes und der Zeit mit einer Ein-
ladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen. Ferner ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.
Anstelle der Mitgliederversammlung kann auch eine virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung
einberufen werden. Bei einer hybriden Mitgliederversammlung nimmt ein Teil der Mitglieder
virtuell teil, während andere Mitglieder physisch am Versammlungsort präsent sind. Der Vorstand
entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
Die virtuelle wie auch die hybride Mitgliederversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten
Mitgliedern zusammen. Die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung findet unter folgenden
Voraussetzungen statt:
- Beide Versammlungsformen sind gegenüber der Mitgliederversammlung nach § 7 nachrangig.
- Einladungen zu virtuellen und hybriden Mitgliederversammlungen müssen allen Mitgliedern unter
Beifügung der Tagesordnung, die der Vorstand aufstellt, bis spätestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstag schriftlich bzw. per email zugestellt werden.
Virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen
Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig
ein Passwort.
- Die Dauer der Versammlung wird vom Vorstand festgelegt und in der Einladung angekündigt.
- Die virtuelle und hybride Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung gilt § 7 (5).
- Von jeder virtuellen und hybriden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
- Eine virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
(2) Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Vereinsvorsitzenden geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung
beschließen.
(5) Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Teilnehmerzahl beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der an-
wesenden Mitglieder. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch per Brief
eigenhändig durch Namensunterschrift Gebrauch machen oder per E-Mail, wenn ihr Schreiben
eingescannt ist (z.B. als PDF im Anhang) (§ 126 BGB und § 127 Abs. 2 BGB). Ungültige Stimmen
werden ebenso wie Stimmenthaltungen für die Feststellung der jeweiligen Mehrheit nicht
berücksichtigt.
(6) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vereinsvorsitzenden festgelegt. Die
Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen
Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(8) Im Fall einer Anstellung von teilzeitlich oder hauptamtlich Mitarbeitenden kann die
Mitgliederversammlung durch einen Beschluss die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen
des Selbstkontrahierungsverbotes (§ 181 BGB) befreien.
§ 8 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Kassenwart und dem Schriftführer. Darüber hinaus können bis zu vier Beisitzer gewählt werden.
Eine Personalunion ist gemäß dieser Satzung grundsätzlich möglich und zulässig.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der
Umfang der Vertretungsmacht wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass bei
Verpflichtungen über 1.000,00 € die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er
bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl
ist zulässig. Bei der Vorstandswahl ist Blockwahl generell zulässig, d.h. die Mitglieder können sich
nicht für einzelne Kandidaten, sondern nur für eine Liste von Bewerbern entscheiden.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues
Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
(6) Der Vorstand beschließt nach Anhörung der Mitgliederversammlung über die gesamte Arbeit
des Vereins. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal jährlich
zusammen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Briefliche oder digitale Abstimmung ist
zulässig.
Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder können Vorstandssitzungen auch als virtuelle oder
hybride Sitzungen oder per Telefonschaltung stattfinden. Der Vorstand teilt dies den Mitgliedern in
der Einladung mit. Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterschreiben und allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.
(8) Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3
Nr. 26 a EStG erhalten.
(9) Der Kassenwart wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Wird der Jahresabschluss von einem hierfür behördlich zugelassenen Abschlussprüfer
geprüft, kann auf die Berufung eines Kassenprüfers verzichtet werden.
(10) Teilzeitlich und hauptamtlich angestellte Mitarbeitende können auch gleichzeitig dem Vorstand
des Vereins angehören. Die Kompetenzen und Arbeitsbereiche müssen ganz klar unterschieden sein.
Das Angestelltenverhältnis und die bekleidete Vorstandsfunktion dürfen nicht artverwandt sein. Das
Organ für den Abschluss und die Auflösung eines Arbeitsvertrages ist der Gesamtvorstand.
§ 9 Haftung des Vereins
Mitglieder, die die Ziele des Vereins fördern, haften in ihrer Eigenschaft als Mitglied nicht für die
Schulden oder Verpflichtungen des Vereins. Es haftet ausschließlich das Vereinsvermögen nach § 31
des BGB.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Ungültige Stimmen werden ebenso wie Stimmenthaltungen für die Feststellung der jeweiligen
Mehrheit nicht berücksichtigt.
(2) Bei Änderung des Vereinszweckes kommen die Bestimmungen des § 33 BGB zur Anwendung.
(3) Der Verein kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der
Beschluss ist mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder zu fassen. Falls diese
Voraussetzung in der ersten zum Zweck der Auflösung einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung nicht erfüllt sein sollte, ist innerhalb von drei Monaten eine zweite
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ungültige Stimmen werden ebenso wie
Stimmenthaltungen für die Feststellung der jeweiligen Mehrheit nicht berücksichtigt.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen –
nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten – an ERF Medien e.V., der das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Übergangs- und Ergänzungsbestimmungen
(1) Die in der Satzung verwendeten Bezeichnungen für Personen schließen grundsätzlich weibliche
und männliche Personen ein.
Der Verein wurde am 31.10.2014 unter der Nr. VR 30578 erstmals beim Amtsgericht in
Kaiserslautern in das Vereinsregister eingetragen.
Vorstehende Satzung wurde gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. September 2021
in Münchweiler an der Alsenz beschlossen.
Diese Satzung tritt am 18. September 2021 in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt die bisherige
Satzung außer Kraft.
Die Eintragung dieser Satzung erfolgte am 17.01.2022 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in
Kaiserslautern unter Nr. VR 30578.
Münchweiler an der Alsenz, den 15.02.2022